Sozi­al­woh­nung und Wohnberechtigungsschein

Men­schen mit wenig Ein­kom­men kön­nen in Deutsch­land soge­nann­te Sozi­al­woh­nun­gen anmie­ten.
Um eine Sozi­al­woh­nung zu mie­ten, braucht man einen Wohn­be­rech­ti­gungs­schein.

Der Antrag muss online aus­ge­füllt und unter­schrie­ben wer­den.
Das Antrags­for­mu­lar kön­nen Sie dann per Post oder ein­ge­scannt per E‑Mail unter: wbs@la.karlsruhe.de zusenden.

Vor­aus­set­zun­gen für Wohnberechtigungsschein

  • Sie sind wohnungssuchend.
  • Sie und Ihre Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen über­schrei­ten die maß­geb­li­che Ein­kom­mens­gren­ze nicht.

Das Jah­res­ein­kom­men wird für jede Per­son im Haus­halt getrennt berechnet.

Jah­res­ein­kom­men

Zum Jah­res­ein­kom­men gehö­ren, egal ob die­se Ein­künf­te zu ver­steu­ern oder steu­er­frei sind:

  • bei nicht selb­stän­di­ger Arbeit der Brut­to­jah­res­ver­dienst abzüg­lich der steu­er­lich aner­kann­ten Werbungskosten
  • bei selb­stän­di­ger Tätig­keit, auch in der Land- und Forst­wirt­schaft oder in einem Gewer­be­be­trieb, der steu­er­lich aner­kann­te Gewinn
  • bei Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sowie Kapi­tal­ver­mö­gen der Über­schuss der Ein­nah­men über die steu­er­lich aner­kann­ten Werbungskosten
  • Bezü­ge aus Ren­ten und Pen­sio­nen abzüg­lich der steu­er­lich aner­kann­ten Werbungskosten
  • steu­er­freie Ein­künf­te z.B. Arbeits­lo­sen­geld, Kurz­ar­bei­ter­geld, Über­gangs­geld, Insol­venz­geld, Ein­glie­de­rungs­hil­fe und Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts des Sozi­al­ge­setz­buchs, Zwei­tes Buch – Bür­ger­geld, Grund­si­che­rung für Arbeitsuchende – 

Bei Allein­er­zie­hen­den ist das Jah­res­ein­kom­men um den steu­er­li­chen Ent­las­tungs­be­trag zu min­dern, wenn zu ihrem Haus­halt min­des­tens ein Kind gehört, für das ihnen ein Frei­be­trag oder Kin­der­geld zusteht.

Ach­tung: Im Fall gesetz­li­cher Unter­halts­ver­pflich­tun­gen, sind Tren­nungs- oder Schei­dungs­un­ter­halt, sowie Kindesunterhalt:

  • beim Unter­halts­emp­fän­ger als Ein­kom­men jeweils in vol­ler Höhe
  • beim Unter­halts­pflich­ti­gen der Kin­des­un­ter­halt bis zu 3000 € jähr­lich je Kind und der Tren­nungs- oder Schei­dungs­un­ter­halt bis zu 6000 € jähr­lich zu berück­sich­ti­gen.

    Für das Gesamt­ein­kom­men des Haus­halts wer­den die Jah­res­ein­kom­men der ein­zel­nen Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen zusammengerechnet.

Wo?
Lie­gen­schafts­amt
📍Lamm­stra­ße 7a, Rat­haus­pas­sa­ge
76133 Karls­ru­he


Was mit­neh­men?

  • Pass oder Personalausweis
  • Ein­kom­mens­nach­wei­se aller Per­so­nen, die in die Woh­nung ein­zie­hen möch­ten, z.B.
    - Gehaltsabrechnung(en) ein­schließ­lich Nach­weis über Son­der­zu­wen­dun­gen.
    - Letz­ter Ein­kom­men­steu­er­be­scheid oder letz­te Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung.
    - Bei Selb­stän­di­gen: letz­te Einnahmen-Überschussrechnung.

Was erhal­ten Sie?

  • Woh­nungs­be­rech­ti­gungs­schein (Bit­te aufbewahren)

Kon­takt
📞 0721 133‑6414
📞 0721 133‑6423

📧wbs@la.karlsruhe.de

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert:2024-09-12