Ein­bür­ge­rung beantragen

Durch die Einbür­ge­rung wer­den Sie gleich­be­rech­tigte Bür­ge­rin oder gleich­be­rech­tig­ter Bür­ger un­se­res Lan­des mit allen Rech­ten und Pflich­ten als deut­sche ­Staats­bür­ge­rin oder deut­scher Staatsbürger.

ℹ Neue Prozesse

Kein Bera­tungs­ter­min erfor­der­lich!
Kein Ter­min für die Antrag­stel­lung erfor­der­lich!
Sie kön­nen den Ein­bür­ge­rungs­an­trag jetzt direkt per Post schi­cken oder in einem Umschlag in den Brief­kas­ten werfen.

Neu­er Pro­zess – Überblick

1

Antrag per Post

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Bear­bei­tung

3

Ein­bür­ge­rungs­ge­spräch
(Per­sön­lich)

4

Ein­bür­ge­rung

Ein­bür­ge­rung beantragen

Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren und erfor­der­li­che Dokumente

  • Prü­fen Sie mit dem ↗ Quick Check, ob Sie die Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.
  • Stel­len Sie die ↗ erfor­der­li­chen Doku­men­te zusam­men.
  • Rei­chen Sie den voll­stän­di­gen Antrag schrift­lich per Post ein.
    Post­an­schrift
    Ord­nungs- und Bür­ger­amt
    Staats­an­ge­hö­rig­keits­be­hör­de
    Kai­ser­al­lee 8, 76133 Karlsruhe
  • Nach der Prü­fung Ihres Antrags wer­den Sie schrift­lich informiert.

Ein­bür­ge­rung beantragen

Ein Anspruch auf Ein­bür­ge­rung besteht, wenn die im Gesetz genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Wenn kein Anspruch auf Ein­bür­ge­rung besteht, kann eine Ermes­sens­ein­bür­ge­rung in Betracht kom­men.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen für Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der
Ein­bür­ge­rung bean­tra­gen mit Ein­bür­ge­rungs­anspruch
Ein­bür­ge­rung bean­tra­gen ohne Ein­bür­ge­rungs­an­spruch
Ein­bür­ge­rung für Ehe­gat­te oder ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner/in einer Per­son mit deut­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit bean­tra­gen.

Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weis

Zum verbind­li­chen Nach­weis über den Besitz der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit wird auf Antrag ein Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weis ausge­stellt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen
Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weis beantragen

20

Die aktu­el­le Bear­bei­tungs­zeit beträgt etwa 20 Mona­te.

255

Die Ein­bür­ge­rung kos­tet 255 € pro Per­son. Und 51 € für min­der­jäh­ri­ge Kin­der ohne eige­nes Ein­kom­men, die zusam­men mit ihren Eltern ein­ge­bür­gert werden.

5

Sie müs­sen min­des­tens fünf Jah­re lang unun­ter­bro­chen in Deutsch­land gelebt haben.

FAQ Ein­bür­ge­rung

Muss ich den Ein­bür­ge­rungs­test machen?

Durch die erfolg­rei­che Teil­nah­me am Ein­bür­ge­rungs­test kön­nen Sie Kennt­nis­se der deut­schen Rechts- und Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land nach­wei­sen, die Sie benö­ti­gen, um sich ein­bür­gern zu las­sen.
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen
❗ Ein bestan­de­ner Ein­bür­ge­rungs­test ersetzt nicht den Nach­weis aus­rei­chen­der deut­scher Sprach­kennt­nis­se auf dem Niveau B1 des Euro­päi­schen Refe­renz­rah­mens für Spra­chen. Die­ser Nach­weis ist für die Ein­bür­ge­rung zusätz­lich erforderlich. 

Ein­bür­ge­rung nach drei Jah­ren Aufenthalt

In Aus­nah­me­fäl­len kön­nen Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit schon nach weni­ger als fünf Jah­ren bean­tra­gen. Wenn Sie sich zum Bei­spiel beson­ders in die Gesell­schaft ein­brin­gen und sich um eine zügi­ge Inte­gra­ti­on bemü­hen.

Sie müs­sen jede der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfül­len:
☑️ Sie hal­ten sich seit min­des­tens drei Jah­ren gewöhn­lich und recht­mä­ßig in Deutsch­land auf.
☑️ Sie kön­nen beson­ders gute Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen nach­wei­sen, etwa durch beson­ders gute Leis­tun­gen in der Schu­le oder im Beruf. Oder Sie arbei­ten ehren­amt­lich bei­spiels­wei­se bei der Feu­er­wehr, oder enga­gie­ren sich im sozia­len Bereich.
☑️ Sie kön­nen den Lebens­un­ter­halt für sich und Ihre unter­halts­be­rech­tig­ten Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen finan­zie­ren.
☑️ Sie beherr­schen die deut­sche Spra­che min­des­tens auf der Stu­fe C1 des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Refe­renz­rah­mens für Sprachen.

Kann mei­ne Fami­lie gemein­sam ein­ge­bür­gert werden?

Ja, Fami­li­en kön­nen gemein­sam ein­ge­bür­gert wer­den, wenn alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.
Kin­der unter 16 Jah­ren kön­nen nur zusam­men mit einem Eltern­teil ein­ge­bür­gert werden.

Wie alt muss man sein, um einen Ein­bür­ge­rungs­an­trag zu stellen?

Sie müs­sen 16 Jah­re alt oder älter sein. Für Kin­der und Jugend­li­che unter 16 Jah­ren muss der gesetz­li­che Ver­tre­ter die Ein­bür­ge­rung bean­tra­gen. Dies sind meis­tens die Eltern. 

In der Regel ist eine Ein­bür­ge­rung für Kin­der und Jugend­li­che unter 16 Jah­ren nur zusam­men mit einem Eltern­teil möglich.

Muss ich mei­ne bis­he­ri­ge Staats­an­ge­hö­rig­keit aufgeben?

Sie müs­sen Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) nicht auf­ge­ben, um ein­ge­bür­gert zu wer­den. Das heißt, Sie kön­nen nach deut­schem Recht meh­re­re Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten haben.
Aller­dings kann es sein, dass in dem Land oder in den Län­dern, dem/denen Sie ange­hö­ren, ande­re Rege­lun­gen gel­ten – zum Bei­spiel, dass Sie Ihre bis­he­ri­ge Staats­an­ge­hö­rig­keit auto­ma­tisch ver­lie­ren, wenn Sie in Deutsch­land ein­ge­bür­gert wer­den.

Es ist wich­tig, sich vor der Ein­bür­ge­rung umfas­send über die gesetz­li­chen Rege­lun­gen Ihres Her­kunfts­lan­des zu infor­mie­ren. Wenn Sie Zwei­fel haben, soll­ten Sie sich an die Aus­lands­ver­tre­tung (Bot­schaft oder Kon­su­lat) der betref­fen­den Län­der wen­den. Hier eine Über­sicht der Bot­schaf­ten und Kon­su­la­te

Müs­sen Ehe­leu­te und Kin­der einen eige­nen Antrag stellen?

Es reicht grund­sätz­lich nicht aus, wenn Sie im Vor­druck ankreu­zen, dass Ihr Ehe­gat­te bezie­hungs­wei­se Ihre Ehe­gat­tin oder ihr Kind mit­ein­ge­bür­gert wer­den soll. Jede Per­son ab 16 Jah­ren muss einen eige­nen Antrag stel­len.

Aus­nah­me: Für Kin­der unter 16 Jah­ren, die mit­ein­ge­bür­gert wer­den sol­len, kön­nen die gesetz­li­chen Ver­tre­ter (in der Regel die Eltern) in ihrem eige­nen Ein­bür­ge­rungs­an­trag mit unter­schrei­ben.

Sie­he auch Muss ich den Antrag unterschreiben?

Mein befris­te­ter Auf­ent­halts­ti­tel ist abge­lau­fen oder läuft bald ab. Muss ich ihn ver­län­gern lassen? 

Ja, Sie brau­chen zwin­gend eine gül­ti­gen Auf­ent­halts­ti­tel. Es reicht auch nicht, wenn Sie ein Recht dar­auf haben, die Auf­ent­halts­er­laub­nis zu bekom­men. Küm­mern Sie sich recht­zei­tig dar­um.

Wenn Sie ein unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht haben und nur die Kar­ten­nut­zung abge­lau­fen ist, spielt das kei­ne Rolle.

An wel­che Behör­de muss ich mich wen­den, wenn ich nicht in Karls­ru­he wohne?

Die Stadt Karls­ru­he ist nur für Per­so­nen zustän­dig, die Ihren Lebens­mit­tel­punkt in Karls­ru­he haben. Wenn Sie in einem Stadt­kreis woh­nen, ist die Stadt­ver­wal­tung für Sie zustän­dig. Wenn Sie in einem Land­kreis woh­nen, ist es das Land­rats­amt.

Die Kon­takt­da­ten des Land­rats­amt Karls­ru­he fin­den Sie hier.

Was pas­siert nach einer nega­ti­ven Entscheidung?

Wenn Sie mit der Ableh­nung Ihres Antrags nicht ein­ver­stan­den sind, kön­nen Sie Wider­spruch ein­le­gen. Beach­ten Sie hier­zu die Hin­wei­se in der schrift­li­chen Ableh­nung. Falls der Wider­spruch erfolg­los bleibt, kön­nen Sie Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ein­rei­chen.

Nach einer Ableh­nung kön­nen Sie den Antrag gege­be­nen­falls neu stellen.

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert:2025-02-13