Leis­tun­gen für Fami­li­en mit Kindern

Kin­der­geld: Alle Eltern mit Kin­dern, die dau­er­haft in Deutsch­land leben, haben Recht auf Kin­der­geld. Sie erhal­ten pro Kind min­des­tens 200 Euro monat­lich zur Unter­stüt­zung. Das Kin­der­geld wird bezahlt bis ein Kind 18 Jah­re alt wird oder wenn Ihr Kind eine Aus­bil­dung, ein Stu­di­um oder einen Frei­wil­li­gen­dienst absol­viert bis zum 25. Lebens­jahr. Sie bean­tra­gen das Kin­der­geld bei der Familienkasse.

Kin­der­zu­schlag: Wenn Sie ein gerin­ges Ein­kom­men haben, kön­nen Sie zusätz­lich zum Kin­der­geld bei der Fami­li­en­kas­se einen Kin­der­zu­schlag beantragen.

Wo?
Fami­li­en­kas­se Kriegs­str. 100
76133 Karls­ru­he

Kon­takt
Tele­fon: 0800 4555530
(Mon­tag bis Frei­tag 8 bis 18 Uhr)
Email: familienkasse-baden-wuerttemberg-west@arbeitsagentur.de

Was mit­brin­gen?

Was erhal­te ich?

  • Pass oder Ausweis
  • Geburtstur­kun­de
  • Kin­der­geld: Antrag auf Kin­der­geld und even­tu­ell Schul­be­schei­ni­gung, Ausbildungs‑, Studienbescheinigung
  • Kin­der­zu­schlag: Antrag auf Kin­der­zu­schlag, Nach­wei­se über Unter­kunft und Hei­zung, Ein­kom­men und Ver­mö­gen, Unterhaltsregelung

Kin­der­geld­be­scheid
(Bit­te aufbewahren)

bzw.

Bescheid über die Bewilligung/Ablehnung des Kin­der­zu­schlags
(Bit­te aufbewahren)

Karls­ru­her Kinderpass/ Karls­ru­her Pass/ Karls­ru­her Pass 60+

Mit dem Karls­ru­her Kinderpass/ Karls­ru­her Pass/ Karls­ru­her Pass 60+  erhal­ten Karls­ru­he­rin­nen und Karls­ru­her ab 0 Jah­ren in der Regel, wenn sie ein gerin­ge­res Ein­kom­men haben oder Sozi­al­leis­tun­gen bezie­hen, freie Ein­trit­te, Ver­güns­ti­gun­gen oder Gut­schei­ne in den Berei­chen Frei­zeit, Sport, Kul­tur, Bil­dung und Mobi­li­tät. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Ermä­ßi­gun­gen für Tickets beim Karls­ru­her Ver­kehrs­ver­bund (KVV) oder für Frei- und Hal­len­bä­der bis zu 50 Pro­zent, Zuschüs­se für Feri­en­an­ge­bo­te, Bil­dungs­gut­schei­ne, freie Ein­trit­te oder Ermä­ßi­gun­gen für Muse­en in Karls­ru­he und Regi­on. Die Ange­bo­te unter­schei­den sich je nach Pass. Mehr Infor­ma­tio­nen unter: https://karlsruher-pass.de/

Wenn Sie ein gerin­ges Ein­kom­men haben, erfah­ren Sie mit dem Online-Rech­ner, ob Sie einen Anspruch auf den Karls­ru­her Pass/ Karls­ru­her Kin­der­pass haben: https://karlsruher-pass.de/onlinerechner

Wo?

Jugend­frei­zeit- und Bil­dungs­werk
Bür­ger­str. 16,
76133 Karls­ru­he

Sprech­zei­ten

Mon­tag und Diens­tag: 9 – 13 Uhr und 14 – 16 Uhr
Don­ners­tag: 9 – 13 Uhr und 14 – 17:30 Uhr
Frei­tag: 9 – 13 Uhr

Kon­takt

Ter­mi­ne nach Ver­ein­ba­rung
Tele­fon: +49 (0)721 133‑5671
E‑Mail: jfbw@stja.de
Inter­net: https://karlsruher-pass.de

Was mit­neh­men?

- Aktu­el­les Pass­fo­to
- Gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis oder ande­re Aus­weis­do­ku­men­te
- Nach­wei­se je nach­dem was auf Sie zutrifft: Bescheid über Sozi­al­leis­tun­gen, Schwer­be­hin­der­ten-Aus­weis, Geburts­ur­kun­den, Mel­de­be­schei­ni­gun­gen oder Stamm­buch (bei Fami­li­en mit fünf oder mehr min­der­jäh­ri­gen Kin­dern), bei Fami­li­en mit gerin­ge­rem Ein­kom­men: Unter­la­gen zur Berechnung. 

Was erhal­ten Sie?

Karls­ru­her Kin­der­pass oder Karls­ru­her Pass

Eltern­geld

Eltern­geld: Eltern­geld kön­nen Müt­ter oder Väter ab der Geburt Ihres Kin­des erhalten.

Das Eltern­geld fängt feh­len­des Ein­kom­men auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wol­len und des­halb ihre beruf­li­che Arbeit unter­bre­chen oder ein­schrän­ken. Den Eltern ste­hen gemein­sam ins­ge­samt 14 Mona­te Basis­eltern­geld zu, wenn sich bei­de an der Betreu­ung betei­li­gen und den Eltern dadurch Ein­kom­men weg­fällt. Sie kön­nen die Mona­te frei unter­ein­an­der auf­tei­len. Ein Eltern­teil kann dabei min­des­tens zwei und höchs­tens zwölf Mona­te für sich in Anspruch nehmen.

Allein­er­zie­hen­de, die das Eltern­geld zum Aus­gleich des weg­fal­len­den Erwerbs­ein­kom­mens bezie­hen, kön­nen die vol­len 14 Mona­te Eltern­geld in Anspruch neh­men. Basis­eltern­geld kön­nen Eltern nur inner­halb der ers­ten 14 Lebens­mo­na­te des Kin­des erhal­ten. Danach kön­nen sie nur noch das Eltern­geld­Plus oder den Part­ner­schafts­bo­nus beziehen.

Es gibt ver­schie­de­ne Vari­an­ten des Eltern­gelds. Infor­mie­ren Sie sich auch unter: www.familienportal.de

Wo?

L‑Bank, Bereich Familienförderung

Adres­se

L‑Bank
Fami­li­en­för­de­rung
76113 Karls­ru­he

Kon­takt

Tele­fo­nisch: Mon­tag bis Frei­tag 8 bis 16:30 Uhr

Tele­fon: 0800 664 5471
E‑Mail: familienfoerderung@l‑bank.de

Wel­che Doku­men­te brau­che ich?

  • Geburts­ur­kun­de (im Original)
  • Nach­wei­se über Ihr Einkommen
  • Even­tu­ell wei­te­re Nach­wei­se bit­te tele­fo­nisch erfragen

Was erhal­te ich?

Bescheid über das Eltern­geld
(Bit­te aufbewahren)

Link

www.l‑bank.de/produkte/familienfoerderung/elterngeld.html

Kin­des­un­ter­halt

Unter­halt für Ihr min­der­jäh­ri­ges Kind kön­nen Sie vom Unter­halts­ver­pflich­te­ten beim Fami­li­en­ge­richt in einem regu­lä­ren Unter­halts­ver­fah­ren oder auch in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren for­dern. Die­ses ver­ein­fach­te Ver­fah­ren müs­sen Sie mit Hil­fe eines For­mu­lars beantragen.

Das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren kann rascher und kos­ten­güns­ti­ger als ein sons­ti­ges Unter­halts­ver­fah­ren zu einem Voll­stre­ckungs­ti­tel führen.

Sie soll­ten sich von Ihrer Rechts­an­wäl­tin bezie­hungs­wei­se Ihrem Rechts­an­walt oder dem Jugend­amt bera­ten las­sen, ob die­se Ver­fah­rens­form in Ihrem Fall geeig­net ist.

Tipp: Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter im Jugend­amt ste­hen allein­er­zie­hen­den Müt­tern und Vätern bei Unter­halts­fra­gen zur Sei­te und hel­fen, berech­tig­te Ansprü­che durch­zu­set­zen. Die Bera­tung ist kostenlos.

Zustän­di­ge Stelle

Amts­ge­richt Karls­ru­he
Amts­ge­richt Karls­ru­he-Dur­lach

das Amts­ge­richt (Fami­li­en­ge­richt), in des­sen Bezirk sich das Kind oder der Eltern­teil, der das Kind ver­tritt, gewöhn­lich aufhält.

Vor­aus­set­zun­gen

✔️ Es han­delt sich um Unter­halt:
- für ein min­der­jäh­ri­ges Kind oder
- für ein voll­jäh­ri­ges Kind für die zurück­lie­gen­de Zeit der Min­der­jäh­rig­keit.
✔️ Das Gericht hat noch kein gericht­li­ches Unter­halts­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet.
✔️ Kein ande­res Gericht hat bereits über den Unter­halts­an­spruch ent­schie­den.
✔️ Es gibt noch kei­nen voll­streck­ba­ren Unter­halts­ti­tel (zum Bei­spiel eine Jugend­amts­ur­kun­de).
✔️ Der ver­lang­te Unter­halt für das Kind ist nicht höher als das 1,2‑fache des Min­dest­un­ter­halts.

✔️ Zur Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­an­spruchs berech­tigt sind Sie als
- sor­ge­be­rech­tig­ter Eltern­teil, bei dem das min­der­jäh­ri­ge Kind lebt, oder
- Per­son oder Stel­le, die das Kind recht­lich vertritt.

For­mu­la­re und wei­te­re Angebote

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert:2024-11-12